Testament

Ein Testament ist eine Regelung des Erblassers über sein Vermögen, die im Falle des Todes in Kraft tritt. Wer ein Testament erstellt, muss grundsätzlich volljährig und geschäftsfähig sein.

Was passiert, wenn kein Testament vorhanden ist?
Wenn jemand stirbt, ohne ein Testament verfasst zu haben, tritt die gesetzliche Erbfolge ein, d. h. erbberechtigt sind dann zunächst:

  • Der überlebende Ehegatte bzw. ein eingetragener Lebenspartner
  • Erben der ersten Ordnung; das sind die Abkömmlinge, also Kinder, Enkel und Urenkel
  • Nicht eheliche Kinder und Adoptivkinder, die minderjährig adoptiert wurden

Bedenken Sie, dass nahe Angehörige einen Mindestanspruch an einem Erbe einfordern können, auch wenn Sie sie im Testament nicht berücksichtigt haben. Er spiegelt einen Geldanspruch gegen den im Testament eingesetzten Erben wider, der dann verpflichtet ist, diesen Mindestanspruch auszuzahlen. Dies gilt auch, wenn das Testament es anders bestimmt. Die Höhe des Pflichtteils liegt in der Hälfte der Höhe des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil kann nur in Ausnahmefällen entzogen werden.

Verwahrung von Testamenten

Vorschriften zur Aufbewahrung gibt es nicht. Um wirklich sicherzustellen, dass ein eigenhändiges Testament auch gefunden wird, sollte es beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt werden. So wird es auf jeden Fall gefunden und kann nicht „zufällig“ zerstört werden. Vom Nachlassgericht erhalten Sie einen Hinterlegungsschein für das in Verwahrung gegebene Testament. Die Kosten sind vergleichsweise minimal. Gegen Vorlage des Hinterlegungsscheins können Sie jederzeit die Herausgabe des Testaments aus der amtlichen Verwahrung verlangen. Die Herausgabe erfolgt jedoch nur an den Erblasser persönlich, hierfür entstehen keine Kosten.